Entsorgung radioaktiver Abfälle

Die Aufsichtsbehörden BAG und Suva überwachen die Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Bereichen Medizin, Industrie und Forschung. Das BAG koordiniert zudem die jährliche Sammlung dieser Abfälle zur Entsorgung in einem geologischen Tiefenlager. 

Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen in der Schweiz entsorgt werden. Zu diesem Zweck sammelt der Bund die radioaktiven Abfälle, die in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden sollen und garantiert deren Entsorgung. Er beteiligt sich zusammen mit den Betreibern der Kernkraftwerke an der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), um die geologischen Tiefenlager zu konzipieren, die für die Einlagerung dieser Abfälle benötigt werden. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung finden Sie auf der Website des BFE.

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle obliegt in erster Linie den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern für den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Im Bereich Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Bereich) sind dies typischerweise Spitäler, Forschungslabors oder Nutzer von geschlossenen radioaktiven Quellen für verschiedene industrielle Messungen. Für die Entsorgung von MIF-Abfällen und Rückständen aus der Nutzung radioaktiver Materialien gibt es verschiedene Möglichkeiten (siehe Grafik und Erläuterungen unten).

Alle diese Entsorgungswege garantieren einen angemessenen Schutz der Bevölkerung, in Übereinstimmung mit den internationalen Empfehlungen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit und eine Minimierung des Abfallvolumens sind dabei gewährleistet.

Befreiung von Material

Unter Befreiung versteht man einen Prozess, bei dem mit verschiedenen Messungen nachgewiesen wird, dass ein Material nicht oder infolge des radioaktiven Zerfall nicht mehr als radioaktiv gilt. Dieses Verfahren basiert auf einer für jedes Radionuklid spezifizierten Aktivitätskonzentrationsgrenze, welche bestimmt, ob ein Material als radioaktiv oder nicht radioaktiv gilt. Dies ist die sogenannte «Befreiungsgrenze (LL)». Abfälle mit einer Aktivität unterhalb dieses Grenzwertes gelten nach ihrer Befreiung nicht mehr als radioaktiv im Sinne der Gesetzgebung. Sie können auf dem üblichen Weg für Haus- oder Sondermüll entsorgt oder rezykliert werden, abhängig von den weiteren Stoffen, die sie allenfalls enthalten.

Die Befreiung solcher Abfälle liegt in der direkten Verantwortung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber; das BAG oder die Suva prüfen den Prozess anlässlich ihrer Audits in den Betrieben.

Ein typisches Beispiel ist die Verwendung kleiner Mengen an Radionukliden in einem Labor. Versuchsmaterial kann während der Handhabung leicht kontaminiert werden. Dieses kontaminierte Material wird gesammelt und der Radioaktivitätsgehalt des Abfalls regelmässig überprüft. Liegt der Wert unter der Befreiungsgrenze, kann das Material als konventioneller Abfall entsorgt werden.

Abklinglagerung

Radioaktive Materialien verlieren kontinuierlich an Aktivität, weil sie Strahlung aussenden. Dieses Phänomen wird als radioaktiver Zerfall bezeichnet. Die Aktivität nimmt mehr oder weniger schnell ab, abhängig von einer für jedes Radionuklid spezifischen Konstante, der sogenannten Halbwertszeit. Jod 131 verliert zum Beispiel alle acht Tage die Hälfte seiner Aktivität (Halbwertszeit = 8 Tage). Wenn die Aktivität eines Materials in relativ kurzer Zeit unter die Befreiungsgrenze LL sinkt, ist es sinnvoll, das Material bis zum Erreichen dieser Grenze einzulagern. Da der Abfall unterhalb der Befreiungsgrenze nicht mehr als radioaktiv gilt, kann er befreit und auf konventionellem Weg entsorgt werden.

Die Abklinglagerung ist für alle Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 100 Tagen vorgeschrieben. Dies ist typischerweise in Spitälern der Fall, in denen Radionuklide mit kurzen Halbwertszeiten (von einigen Minuten bis zu einigen Tagen) verwendet werden.

Darüber hinaus erlaubt die Gesetzgebung eine Abklinglagerung bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 30 Jahren. Dies erfordert jedoch eine angemessene Lagerinfrastruktur in den Unternehmen, welche die Aufsichtsbehörden genehmigen müssen.

Bedingte Abgaben

Für Abfälle oberhalb der Befreiungsgrenze aber mit geringer Radioaktivität bestehen weitere mögliche Entsorgungswege, solange die Risiken für Mensch und Umwelt vernachlässigbar klein sind. Die betroffenen Materialien gelten nach der Abgabe als befreit. Das BAG gewährleistet durch ein Messprogramm die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für die Bevölkerung und die Umwelt.

Abgabe kleiner Mengen im Rahmen des bewilligten Umgangs

Für Material, das die Befreiungsgrenze geringfügig überschreitet, ist eine Abgabe als konventioneller Abfall oder ans Abwasser durch die Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber erlaubt, wenn der Wert des Zehnfachen der Befreiungsgrenze pro Woche nicht überschritten wird. Dies gilt z. B. für leicht kontaminiertes Labormaterial.

Abgabe ans Abwasser oder in die Luft nach spezifischen Grenzwerten

Unternehmen, deren Tätigkeiten radioaktive Abgaben in die Luft oder ans Abwasser verursachen können, müssen spezifische Grenzwerte einhalten. Die Grenzwerte sind in ihren Bewilligungen festgelegt. Das BAG bestimmt die Grenzwerte für jedes betroffene Unternehmen auf Grundlage der in der Strahlenschutzverordnung StSV festgelegten zulässigen Radioaktivitätswerte in der Umwelt. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Abgaben periodisch und detailliert an die Aufsichtsbehörden zu melden. Das BAG und die Kantone überwachen die Abgaben und die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der Umweltüberwachung. Beispiele für diese Art der Entsorgung sind Abgaben von Abwässern, die von Krankenhäusern in Jod-131-Therapieräumen gesammelt werden oder gasförmige Abgaben bei der Handhabung von Tritium im industriellen Bereich.

Deponierung, Verbrennung oder Recycling mit vorheriger Zustimmung der Behörden

Für grössere Mengen an schwach radioaktivem Material kommen eine Deponierung, Verbrennung oder Wiederverwertung in Betracht. Eine solche Entsorgung erfordert jedoch eine Einzelfallanalyse durch das BAG, das der Abgabe im Voraus zustimmen muss. Die Beurteilung des BAG stellt sicher, dass die Expositionsgrenzwerte für die Bevölkerung eingehalten werden und die vorgeschlagene Lösung einen klaren Vorteil gegenüber der geologischen Tiefenlagerung darstellt. Nach der Zustimmung des BAG müssen zudem eine Absichtserklärung des Entsorgungsbetriebs (Deponie oder Verbrennungsanlage) sowie ein Entsorgungsentscheid der kantonalen Behörden vorliegen.

Ein typisches Beispiel ist die Entsorgung von kontaminierter Erde aus sanierten Gärten im Rahmen des Radium-Aktionsplans des BAG. Dieser Aktionsplan hat die Beseitigung radiologischer Altlasten, die aufgrund der früheren Verwendung von Radium in der Uhrenindustrie entstanden sind, zum Ziel. Kleine Mengen an schwach radioaktiven Abfällen aus aktuellen Tätigkeiten, sowohl im MIF-Bereich als auch aus Kernanlagen, können ebenfalls auf diese Weise entsorgt werden, sofern die Annahmekriterien erfüllt sind.

Zu diesem Thema hat das BAG eine Wegleitung erarbeitet, in Zusammenarbeit mit den Strahlenschutzbehörden Suva und ENSI, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA). Die Wegleitung «Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie» regelt den Ablauf zwischen den Behörden, den Deponiebetreibern und allfälligen Abfallverursachern. Sie legt zudem sämtliche Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen beziehungsweise Zustimmungen für die Ablagerung in einer Deponie fest.

BAG-Wegleitung (PDF, 1 MB, 17.06.2023)«Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie»

FAQ zur Wegleitung

Geologisches Tiefenlager

Abfälle, die auf den oben genannten Entsorgungswegen nicht entsorgt werden können, weil sie entweder zu langlebig oder zu radioaktiv sind, müssen für die Entsorgung in einem geologischen Tiefenlager gesammelt werden. Das BAG koordiniert eine jährliche Sammelaktion dieser Abfälle bei den Abfallerzeugern im MIF-Bereich. Radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken werden von den Betreibern der Anlagen selbst gesammelt und gelagert. Die MIF-Abfälle werden an die Sammelstelle des Bundes beim Paul Scherrer Institut PSI abgeliefert. Sie werden vor Ort konditioniert, d. h. in einer Betonmatrix oder einem äquivalenten Material verfestigt und dann im Bundeszwischenlager für radioaktive Abfälle BZL eingelagert. Zusammen mit den radioaktiven Abfällen aus den Kernkraftwerken sollen die Abfälle am Ende in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden, dessen Bau im Jahr 2045 beginnen soll.

Dokumente

BAG-Wegleitung (PDF, 1 MB, 17.06.2023)«Ablagerung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität auf einer Deponie»

BAG-Wegleitung (PDF, 6 MB, 30.06.2023)«Entsorgung von Abfällen, die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe (NORM) enthalten»

BAG-Wegleitung (PDF, 315 kB, 25.11.2020)«Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle in Betrieben»

Gesetze

Gesetzgebung Strahlenschutz

Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Es gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung mit sich bringen können.

Letzte Änderung 14.12.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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