Die Schweiz engagiert sich gegen den Organhandel

Mit der Inkraftsetzung der Organhandelskonvention stärkt die Schweiz den Kampf gegen den illegalen Handel mit Organen, Geweben oder Zellen. Dank internationaler Zusammenarbeit können Opfer besser geschützt und Täter einfacher bestraft werden.

Die Schweiz hat das internationale Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) Ende 2016 unterzeichnet und es am 21. Oktober 2020 ratifiziert. Am 1. Februar 2021 ist die Organhandelskonvention für die Schweiz in Kraft getreten, zusammen mit den dafür notwendigen Anpassungen des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes (Details zum Gesetzgebungsprozess).

Organhandel international bekämpfen

Der Handel mit menschlichen Organen ist ein globales Problem. Die Schweiz hat aktiv an der Ausarbeitung der Organhandelskonvention des Europarats mitgearbeitet und unterstützt das internationale Engagement zur Bekämpfung des Organhandels. Dank Anpassungen im Strafrechtssystem können verantwortliche Einzeltäter und kriminelle Organisationen wirksamer verfolgt werden.

Im Ausland durchgeführte Transplantationen müssen gemeldet werden

Der Europarat erhebt anonymisierte Daten zu Transplantationen im Ausland. Internationale Reisetätigkeiten im Bereich der Transplantationsmedizin und damit verbundene medizinische Komplikationen sollen so transparenter werden. Auch die Schweiz beteiligt sich an dieser Erhebung und hat dazu eine Meldepflicht eingeführt: Ist eine Person für eine Organtransplantation ins Ausland gereist und wird sie in der Schweiz medizinisch nachbetreut, dann muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies dem BAG melden.

Für die Jahre 2015 bis 2021 gab es insgesamt elf Meldungen von Personen, die im Ausland eine Niere erhalten haben. Durchgeführt wurden die Transplantationen in den folgenden Ländern: Ägypten, Afghanistan, Bolivien, Chile, Irak, Italien, Sri Lanka und Türkei. In sieben Fällen handelte es sich um das Heimatland der Empfängerin oder des Empfängers. Zwei der transplantierten Organe stammten von verstorbenen Personen, neun Organe wurden von lebenden Personen gespendet. Bei drei Lebendspenden war die Art der Beziehung zwischen der spendenden und der empfangenden Person unbekannt, bei einer bestand keine Beziehung, der Rest der Lebendspenden erfolgte unter Verwandten. Nur eine Person wurde durch die Ärztin oder den Arzt an ein Spital im Ausland überwiesen.
Zwei Personen mussten nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wegen einer Komplikation hospitalisiert werden, Alle Empfängerinnen und Empfänger lebten zum Zeitpunkt der Umfrage noch und das transplantierte Organ war funktionsfähig.

Legale von illegalen Transplantationen abgrenzen

Nicht jede Transplantation im Ausland ist problematisch: Es ist zum Beispiel legal, wenn jemand aus der Schweiz in sein Heimatland überwiesen wird, um im dortigen Transplantationswesen regulär ein Organ eines Verwandten zu erhalten. Darüber hinaus ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, auf die Organ-Warteliste eines anderen Landes aufgenommen zu werden.

Kampf gegen den Organhandel: Gesetze und Massnahmen

Der Kampf gegen den Handel mit Organen, Geweben und Zellen wird mit verschiedenen Massnahmen geführt:

Kommerzialisierungsverbot

Nach Artikel 6 des Transplantationsgesetzes ist es verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen. Auch die spendende und empfangende Person können belangt werden. Schon wer anbietet, eine Niere zu kaufen oder zu verkaufen, macht sich strafbar. Das Kommerzialisierungsverbot gilt auch für Organe, Gewebe und Zellen, aus denen Heilmittel hergestellt werden sowie für die Forschung.

Handelsverbot

Der Handel mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen ist auf allen Stufen verboten (Artikel 7 des Transplantationsgesetzes). So macht sich zum Beispiel auch strafbar, wer ein widerrechtlich entnommenes Organ transplantiert oder daraus ein Produkt herstellt.

Einwilligung

Für eine Entnahme ist in jedem Fall eine informierte Einwilligung der Spenderin oder des Spenders notwendig.

Strafbarkeit

Organhandelsdelikte sind auch dann strafbar, wenn sie im Ausland verübt werden. Dies gilt auch für Delikte mit Geweben und Zellen, die für die Transplantation bestimmt sind. Damit geht die Schweiz weiter als dies die Organhandelskonvention fordert.

Broschüre über Menschenhandel

Beim Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme handelt es sich um ein Delikt gemäss Strafgesetzbuch. In einer Broschüre über Menschenhandel, die das Bundesamt für Polizei fedpol herausgibt, wird dem Organhandel ein Kapitel gewidmet.

Ausnahmen vom Kommerzialisierungs- und Handelsverbot

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Verbot der Kommerzialisierung und des Handels vor. Hat zum Beispiel eine Lebendspenderin oder ein -spender einer Niere wegen der Spende einen Erwerbsausfall, dann können diese Kosten erstattet werden, ohne dass dies unter das Kommerzialisierungsverbot fällt. Auch die Kosten für Entnahme, Transport und Transplantation dürfen erstattet werden, genauso wie die Kosten für allfällige Aufbereitungen oder Aufbewahrungen. Und auch die Organspende innerhalb eines Überkreuz-Lebendspendeprogramms gilt nicht als gewährter Vorteil.

Resolutionen, Erklärungen und Berichte

Die Organhandelskonvention des Europarats wird ergänzt durch Resolutionen, welche auch allgemein das Thema Transplantationen im Ausland abdecken:

  • Mit der Resolution CM/Res(2013)55 will der Europarat, dass die Mitgliedstaaten erheben, wo Transplantationen im Ausland stattfinden und wie viele Personen sie nutzen. Die anonymisierte Datensammlung kann zudem Hinweise geben auf die Risiken bei einer Transplantation im Ausland. Die Schweiz unterstützt das Ziel der Resolution, hat einen National Focal Point ernannt und für Ärztinnen und Ärzte eine Meldepflicht für Transplantationen im Ausland eingeführt.
  • Wer nach einer Organtransplantation im Ausland daheim zur Ärztin oder zum Arzt geht, soll eine adäquate medizinische Behandlung erhalten. Dies empfiehlt der Europarat in der Resolution CM/Res(2017)2. Er will damit verhindern, dass Komplikationen auftreten oder schwere Infektionen weitere Personen gefährden. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) berücksichtigt dies in ihren Richtlinien zur Lebendspende von soliden Organen. Der Europarat will zudem, dass die Kosten für die illegale Transplantation im Ausland nicht von der Versicherung vergütet werden. Dies entspricht der Regelung in der Schweiz, wonach solche Transplantationen im Ausland nicht durch die Grundversicherung vergütet werden können (Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung).
  • Die Resolution CM/Res(2017)1 beinhaltet, wie mit Personen umgegangen werden soll, die für eine Lebendspende aus dem Ausland anreisen, insbesondere hinsichtlich der Vorabklärungen und der Lebendspende-Nachsorge.
  • Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat im Januar 2020 eine Resolution zum Thema Organ-Transplantationstourismus und eine Empfehlung zum Kampf gegen den Handel mit Geweben und Zellen verabschiedet.

Neben dem Europarat legen auch andere Organisationen Prinzipien für den Bereich der Transplantation fest und fordern die Staaten dazu auf, den Organhandel zu bekämpfen.

Verschiedene Berichte legen die Problematik des internationalen Organhandels vertieft dar:

  • Im Rahmen des HOTT-Projektes hat die Europäische Kommission das Thema Organhandel vertieft untersuchen lassen.
  • Das Europäische Parlament liess sich mit einem Bericht zum Thema Organhandel informieren.
  • Der Europarat hat zusammen mit den Vereinten Nationen eine Untersuchung zu Organ und Menschenhandel durchgeführt und in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht.

Dokumente

Änderungen des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes:


Änderungen des Heilmittelgesetzes vom 22. März 2019:


Organhandelskonvention:

Der Erläuternde Bericht des Europarates zur Konvention des Europarates gegen den Organhandel steht auf Französisch und Englisch zur Verfügung:

Medien

Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen, dann haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die Seite News Service Bund zu gelangen und dort die Mitteilungen zu lesen.

Zur externen NSB Seite

Gesetze

Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Weiterführende Themen

Biomedizin-Konvention

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) wurde am 19. November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 4. April 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Dezember 1999 in Kraft gesetzt.

Zusatzprotokoll Transplantation

Das Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe wurde am 8. November 2001 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet, am 24. Januar 2002 zur Unterzeichnung aufgelegt und am 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt.

Revisionen des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz wurde im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung teilrevidiert. Die neue Regelung wurde in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen, ist aber noch nicht in Kraft. Zudem hat das Parlament am 29. September 2023 eine weitere Teilrevision des Transplantationsgesetzes verabschiedet, mit welcher unter anderem ein Vigilanzsystem eingeführt wird.

Letzte Änderung 29.01.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/medizin-und-forschung/transplantationsmedizin/internationale-zusammenarbeit-transplantationsmedizin/organhandelskonvention.html